Hoflader: Das gilt rechtlich
Rad- oder Teleskoplader werden zunehmend als Zugmaschinen auf Rädern (T1) bzw. lof-Zugmaschine zugelassen. Die Standardbauart ist aber nach wie vor die selbstfahrende Arbeitsmaschine – oft gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten. Je nach den betrieblichen Gegebenheiten können sich durch die entsprechende Zulassung Vorteile ergeben. Was es zu beachten gibt und wo die rechtlichen Unterschiede liegen.
Rad- und Teleskoplader können schon seit längerem nach EU-Verordnung 167/2013, der sogenannten »Tractor-Mother-Regulation«, zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Traktor-Vorgaben erfüllen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) werden die Lader im Feld J mit der Klasse T1 als Zugmaschine auf Rädern beschrieben. Dazu kommt noch der Buchstabe »a« für Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten (bbH) Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Schnellere Fahrzeuge erhalten den Buchstaben »b«. Die Lader können aber auch nach nationalem Recht als land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschine zugelassen sein. Im Fahrzeugschein steht dann meistens unter Punkt J die Nummer 89 und unter 4 die Nummer 1000. Diese Schlüsselnummer 891000 kennzeichnet den Lader dann als lof Zugmaschine Ackerschlepper.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine ist Standard
Rad- und Teleskoplader sind in der Regel von ihrer Bauart selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Nach der Fahrzeugzulassungsverordnung sind dies Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
Keine Zulassung bis 20 km/h
Bis zu einer bbH von 20 km/h müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht zugelassen werden, sie müssen dann aber verpflichtend am Heck und an beiden Seiten mit 20er-Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein. Das Fehlen kann sonst zu einem Punkt und einem Bußgeld führen. Was viele nicht wissen, ist, dass zum Betrieb auf öffentlichen Straßen am Fahrzeug der Vorname, Name und Wohnort des Halters an der linken Fahrzeugseite dauerhaft und lesbar angebracht sein müssen. Dies gilt übrigens auch für andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler, Roder etc. Achtung: Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen ist trotzdem eine Betriebserlaubnis notwendig! Diese muss bei Straßenfahrten mitgeführt werden.
Beim Kauf des Laders sollte die Betriebserlaubnis unbedingt eingefordert werden. Wird vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert, so muss dieses Gutachten bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden und erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Gerade bei Gebrauchtmaschinen ist die Betriebserlaubnis oftmals nicht vorhanden. Dann kann man sich an den Hersteller wenden und mithilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer eventuell eine Zweitschrift der Allgemeinen Betriebserlaubnis bekommen. Ist dies nicht möglich, muss ein neues Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV, Dekra) erstellt werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können auch schneller als 20 km/h sein, müssen dann jedoch zugelassen werden.
Unterschiede beim Führerschein
Die rechtlichen Unterschiede, je nach Einstufung, fangen beim Führerschein an. Der als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestufte Rad- oder Teleskoplader kann bis 25 km/h bbH mit der Klasse L gefahren werden. Unabhängig vom Gewicht bedeutet dies, dass alle Führerscheininhaber der Klasse B (Auto) auch diese Fahrzeuge fahren dürfen. Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die in der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h bbH zugelassen sind, können mit der landwirtschaftlichen T-Klasse gefahren werden.
Als Zugmaschine darf der Rad- oder Teleskoplader für lof Zwecke mit der Klasse L bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden. Im Anhängerbetrieb ist jedoch die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Mit der Führerscheinklasse T könnte der Rad- oder Teleskoplader als Zugmaschine ab 18 Jahre sogar bis zu einer bbH von 60 km/h gefahren werden. Dies wäre auch bei einer gewerblichen Biogasanlage möglich, da auch hier der lof Zweck gegeben ist. Bei anderen Gewerbebetrieben kommen die Klassen L und T für Zugmaschinen nicht zum Tragen.
Weitere Unterschiede
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bbH sind üblicherweise über die Betriebshaftpflicht mitversichert. Zugelassene Maschinen benötigen eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Je nach Art der Versicherung können sich bei der Zulassung als lof Zugmaschine Kostenvorteile ergeben. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind bis auf wenige Ausnahmen generell von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Als lof Zugmaschine ist der Rad- oder Teleskoplader genauso eingestuft wie ein Schlepper. Im lof Betrieb ist er steuerbefreit und hat ein grünes Nummernschild. Ein Gewerbebetrieb hingegen muss für diese Maschine Steuern bezahlen und hat ein schwarzes Kennzeichen. In Zukunft darf hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine nur ein Anhänger für den Transport eigenen Zubehörs mitgeführt werden (z.B. große Silagegabel). Land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Bedarfsgüter können nicht mehr befördert werden. Hingegen können hinter der lof Zugmaschine zwei Anhänger gefahren werden. Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darf generell keine Güter und Personen auf öffentlichen Straßen befördern.
Wie geht es weiter?
Rad- oder Teleskoplader werden zunehmend als Zugmaschinen auf Rädern (T1) bzw. lof Zugmaschine zugelassen. Je nach den betrieblichen Gegebenheiten können sich durch die entsprechende Zulassung Vorteile ergeben. Bei vorhandenen Ladern empfiehlt es sich, in die Fahrzeugpapiere zu schauen. Die jeweiligen rechtlichen Vorgaben sind dann zu berücksichtigen. Ganz gleich wie der Lader von seiner Bauart eingestuft ist, beim Betrieb auf öffentlichen Straßen muss das Fahrzeug verkehrstauglich sein.
Martin Vaupel,
LWK Niedersachsen
Helfer für Hof und Stall: Hoflader, Radlader oder auch Teleskopradlader übernehmen auf Betrieben das Be- und Entladen.