Referentenentwurf über die Änderung des Tierschutzgesetzes

12. März 2024

Gemeinsame Stellungnahme der Süddeutschen Milchwirtschaft

Foto: pixabay

Die Verbände der süddeutschen Milchwirtschaft lehnen den Gesetzesentwurf zur geplanten Änderung des Tierschutzgesetztes entschieden ab, sofern die in dieser Stellungnahme geforderten Anpassungen nicht vorgenommen werden. Änderungen in dem Gesetzestext aus dem Referentenentwurf vom 1. Februar 2024 sind zwingend nötig, um eine praxisgerechte Fortentwicklung des Tierwohls zu fördern.
 
Angesichts der Dynamik des Strukturwandels in der Milchviehhaltung und des insbesondere bei den anbindehaltenden Milchviehbetrieben erdrutschartigen Rückgangs der Betriebszahlen sowie der Bestrebungen des Lebensmitteleinzelhandels vermehrt auf Milch aus Anbindehaltung zu verzichten, halten wir ein gesetzliches Verbot der Anbindehaltung für völlig überflüssig. Darüber hinaus wären von einem Verbot nicht nur Milchkuhhaltungen, sondern auch Mutterkuhhaltungen, die vor allem auch extensives Grünland pflegen sowie Rinderaufzucht- und -mastbetriebe betroffen. Ein Verbot der Anbindehaltung brächte daher nur weitere unnötige Strukturbrüche, mit allen negativen Folgen für die kleineren bäuerlichen Familienbetriebe, die Kulturlandschaft und den Ländlichen Raum insgesamt.
 
Ungeachtet dessen stellen wir fest, dass eine 5-jährige Übergangszeit – wie sie im Referentenentwurf § 21 (1 a) vorgesehen ist – den derzeit noch anbindehaltenden Betrieben bei Weitem viel zu wenig Zeit für die notwendigen betrieblichen Anpassungen lässt. Dies zeigen auch ganz klar die Positionen des Freistaats Bayerns, der sich mit einer Bundesratsinitiative gegen ein generelles Verbot der Anbindehaltung von Milchkühen ausgesprochen hat sowie des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, wo eine Übergangszeit bezüglich der Anbindehaltung von mindestens 15 Jahren gefordert wird.
 
In den § 21 (1a) ist auch die Kombihaltung als zukünftig weiterhin akzeptable Haltungsform aufzunehmen über die Einfügung eines Punktes 3 mit folgendem Text:
“…oder 3.
 
– zwingend an mindestens 120 Tagen im Jahr eine freie Bewegung der Tiere für mindestens zwei Stunden auf der Weide, in einem Laufhof oder in Bewegungsbuchten, sowie eine freie Abkalbung gewährleistet ist“.
 
Die Kombihaltung ist als Haltungsform für ein erweitertes Tierwohl seit Jahren anerkannt. Ferner muss eine Streichung der Anforderung „mit höchstens 50 Rindern“ vorgenommen werden, da die absolute Bestandsgröße in keinem Zusammenhang zu Tierschutz und Tierwohl besteht und diese starre Linie für einen lebenden Betrieb nicht praktikabel ist. Eine Übergabe des Betriebs muss weiterhin möglich sein, daher ist die Passage in § 21 (1a Absatz 2) „durch den jeweiligen Betriebsinhaber“ zu streichen.
 
Darüber hinaus sind die bestehenden Regelungen im Tierschutzgesetz des §5 Absatz 3 Nummer 2 in der gültigen Fassung beizubehalten, um Landwirten beim Veröden der Hornanlagen weiterhin das etablierte schonende Verfahren mittels Schmerzmittelgabe und Sedierung sowie Durchführung zu einem optimalen Zeitpunkt zu ermöglichen.
 
Unterzeichnet wurde die Stellungnahme von:
  •     Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V. (BWGV)
  •     Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V. (BLHV)
  •     Bayerischer Bauernverband
  •     Genossenschaftsverband Bayern e.V.
  •     Landesbauernverband in Baden-Württemberg e. V.
  •     Milchwirtschaftlicher Verein Baden-Württemberg e.V.
  •     Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e.V. (VBPM)
  •     Verband der Milcherzeuger Bayern e. V. (VMB)
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