Entwurf nachbessern für bessere Marktstellung der Milcherzeuger

2. April 2024

Der BMEL-Entwurf zur Anwendung des Art. 148er der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) der EU ist jetzt in der Ressortabstimmung. Die Verbände MEG Milch Board, LsV Deutschland, AbL, BDM und EMB begrüßen und unterstützen, dass das BMEL den Art. 148 endlich anwenden will, da die Vorgängerregierung diesen notwendigen Schritt versäumt hat. Allerdings sind die Verbände enttäuscht von der noch viel zu unklaren und in Teilen unwirksamen Ausgestaltung dieses Entwurfs und fordern Nachbesserungen.

In der Analyse sind sich sowohl die Verbände als auch der Bauernverband und die Milchindustrie einig, dass die Sorge um die Zukunft der Milchbauern groß ist, denn die Zahl der Betriebe ist in diesem Jahr erstmalig auf weniger als 50.000 gesunken. Deshalb ist es umso wichtiger, daraus die richtigen Konsequenzen zu ziehen und den Art. 148 GMO wirksam auszugestalten. Statt nur die Gefahren zu benennen, sollten auch der Bauernverband und die Milchindustrie konstruktiv daran mitarbeiten, den Entwurf nachzubessern.

Die Verbände MEG Milch Board, LsV Deutschland, AbL, BDM und EMB fordern:

  • Die Umsetzung muss eine Vertragspflicht enthalten
    Eine Angebotspflicht reicht nicht aus! Denn dann könnte die abnehmende Hand ein sehr niedriges Preis-Angebot machen, das der Lieferant ablehnen kann bzw. auch muss. Das Recht das Angebot abzulehnen soll aber gemäß des Entwurfs nicht dazu führen, dass auch die Lieferung der Milch an die Molkerei eingestellt wird. Hier bleibt die Verordnung viel zu weit hinter den Möglichkeiten zurück, die Stellung aller Milcherzeuger in der Wertschöpfungskette zu verbessern. Für eine verpflichtende vertragsgebundene Milchvermarktung für alle müssen Verträge VOR Lieferung verpflichtend abgeschlossen werden. Die Mindestinhalte sind dabei Regeln zu Preis, Menge und Laufzeiten. Preis und Mengen müssen konkret und bei Vertragsabschluss bestimmt oder bestimmbar sein. Die Verordnung zu nutzen, um lediglich eine Angebotspflicht für nur 80 Prozent der Menge zu etablieren, ist überhaupt nicht erklärbar. Die Gleichbehandlung der Milcherzeuger in der Wertschöpfungskette verlangt eine Vertragspflicht für 100 Prozent der Milchmenge.
  • Genossenschaften sicher in die Vertragspflicht einbinden
    Der Entwurf sieht vor, dass der Art. 148 GMO angewendet werden soll. Allerdings besteht die Gefahr, dass für die Milcherzeugerinnen und Erzeuger, die der genossenschaftlichen Andienungspflicht unterliegen, alles beim Alten bleiben soll. Die Genossenschaftsmolkereien sollen ausgenommen werden, wenn die Regelungen aus ihren Satzungen bzw. Lieferordnungen eine ähnliche Wirkung erzielen. Die im Referentenentwurf vorgesehene Anpassung der genossenschaftlichen Lieferbeziehungen als Ersatz für abzuschließende vertragliche Vereinbarungen sehen wir kritisch. Denn in Bezug auf sich ändern könnende Marktverhältnisse ist sie zu schwerfällig und nicht konkret nachvollziehbar. Deshalb muss hier nachgebessert und aus der Verordnung rechtsicher hervorgehen, dass auch für Genossenschaften – und selbstverständlich auch für Privatmolkereien – die vertragliche Vereinbarung von Preis, Menge, Qualität und Lieferdauer gilt. Denn 70 Prozent der Milchmenge in Deutschland werden in Genossenschaften verarbeitet.
  • Evaluierungszeit ein bis maximal zwei Jahre
    Die im Entwurf vorgeschlagene Evaluierungszeit von fünf Jahren ist viel zu lang. Es braucht eine zügige Evaluierung in den ersten ein bis zwei Jahren. Es zeigt sich unmittelbar, ob sich die Marktstellung der Milcherzeugerinnen und Erzeuger verbessert hat. Auch wird sich dann, falls es bei der Absurdität einer Plicht zur Angebotsabgabe für 80 Prozent der Ware bleibt, zeigen, dass es eine Vertragspflicht für 100 Prozent der Milchmenge braucht, um die Marktstellung der Milcherzeuger zu stärken. Denn mit Teilmengen kann kein Produzent eine belastbare Kalkulation aufstellen.
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